Stromkosten Elektrofahrzeuge

Strom

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Als selbstständige Buchhalterin gebe ich einen ersten Überblick, der eine individuelle steuerliche Beratung durch Steuerberater:innen nicht ersetzen kann.

Ab dem 1. Januar 2026 entfallen die bisherigen monatlichen Pauschalen für den Auslagenersatz beim Laden von Dienstwagen. Wenn Beschäftigte die Stromkosten zunächst selbst übernehmen, müssen diese ab 2026 anhand der tatsächlichen Kosten erstattet werden.

Dazu ist der Stromverbrauch zu erfassen, etwa über eine Wallbox oder über einen im Elektro- bzw. Hybridfahrzeug integrierten Stromzähler.

Der zugrunde liegende Strompreis muss dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Er setzt sich aus dem Strompreis sowie einem anteilig berücksichtigten Grundpreis zusammen. Bei einem dynamischen Stromtarif dürfen aus Vereinfachungsgründen durchschnittliche monatliche Kosten ermittelt werden.

Übergangsweise besteht im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 die Möglichkeit, weiterhin eine Pauschale zu verwenden. Dabei kann ein Strompreis von 0,34 € pro nachgewiesener Kilowattstunde angesetzt werden. Die gewählte Methode (Pauschale oder tatsächliche Kosten) ist für das jeweilige Kalenderjahr einheitlich anzuwenden.

Die Erstattung der Stromkosten führt beim Arbeitnehmer zu keinen zusätzlichen steuerlichen Auswirkungen.